Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz erforderlich. Gegebenenfalls fallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer können Gewinne möglicherweise steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was Abgeltungssteuer zur Folge hätte), sondern als privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes verglichen werden, bei dem der Gewinn ebenfalls zum persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze beträgt hierbei EUR 600 pro Jahr. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann unter Umständen keine Steuer auf den Gewinn anfallen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach aktuellem Recht) zu keiner Steuerpflicht. Wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung abgeschlossen. Falls die Freigrenze überschritten wird, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist ratsam, vorab mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird versteuert – einschließlich des Gewinnanteils innerhalb des Freibetrages!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Anschaffungskosten, Haltedauer und eventuelle Haltekosten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Wenn Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden, kann dies von jedem Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn ist zum persönlichen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre gehalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Es kann sinnvoll sein, auch wenn man unter dem Freibetrag bleibt, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können mögliche unangenehme Nachfragen in Zukunft vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt im Falle eines späteren Verkaufs über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine kontinuierliche und korrekte Angabe der Kryptobestände in der Steuererklärung über mehrere Jahre hinweg kann helfen, den (unbegründeten) Verdacht von sich zu lenken.

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